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==== § 20 Zusammenarbeit mit Dritten ====
(1)[[law:sgb_7:20#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der
Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und
Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des
Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch
sicher. [[law:sgb_7:20#abs_1_2|2]]Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst
die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise
bei
1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte,
aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und
Arbeitsprogramme und
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches,
insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche
Ergebnisse.
[[law:sgb_7:20#abs_1_3|3]](1a) Zu nach dem 1. [[law:sgb_7:20#abs_1_4|4]]Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen
und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die
für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im
Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:
1. [[law:sgb_7:20#abs_1_5|5]]Name und Anschrift des Betriebs,
2. [[law:sgb_7:20#abs_1_6|6]]Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1
identisch,
3. [[law:sgb_7:20#abs_1_7|7]]Kennnummer zur Identifizierung,
4. [[law:sgb_7:20#abs_1_8|8]]Wirtschaftszweig des Betriebs,
5. [[law:sgb_7:20#abs_1_9|9]]Datum der Besichtigung,
6. [[law:sgb_7:20#abs_1_10|10]]Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
7. [[law:sgb_7:20#abs_1_11|11]]Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
8. [[law:sgb_7:20#abs_1_12|12]]Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
9. [[law:sgb_7:20#abs_1_13|13]]Art der betriebsärztlichen Betreuung,
10. [[law:sgb_7:20#abs_1_14|14]]Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
a) der Unterweisung,
b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
11. [[law:sgb_7:20#abs_1_15|15]]Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
12. [[law:sgb_7:20#abs_1_16|16]]Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder
Bußgeldern.
[[law:sgb_7:20#abs_1_17|17]]Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach
§ 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.
(2)[[law:sgb_7:20#abs_2_1|1]] Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den
Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene
Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband
mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet.
[[law:sgb_7:20#abs_2_2|2]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:20#abs_2_3|3]]V. koordiniert die
organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die
Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen
Stellen. [[law:sgb_7:20#abs_2_4|4]]Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit
Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den
für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie
notwendigen Maßnahmen,
2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte
im Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des
Arbeitsschutzgesetzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren. [[law:sgb_7:20#abs_2_5|5]]Die
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der
gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit.
(3)[[law:sgb_7:20#abs_3_1|1]] Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder
Personalräten,
2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen
landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden,
3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen
Behörden.
[[law:sgb_7:20#abs_3_2|2]]Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die
Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der
Bundesregierung erlassen. [[law:sgb_7:20#abs_3_3|3]]Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr.
[[law:sgb_7:20#abs_3_4|4]]2 werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land
eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine
unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist.