[[{}law:sgb_7:199|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:201|→]]
=== § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ===
(1)[[law:sgb_7:200#abs_1_1|1]] § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der
Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen
Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat,
wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des
Zehnten Buches verpflichtet ist.
(2)[[law:sgb_7:200#abs_2_1|1]] Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der
Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur
Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr
Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und
über den Zweck des Gutachtens zu informieren.
==== Weitere Information ====
__[[https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6a4938c1-b037-428e-a264-efac504eb7eb|[2011] Urteil: § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII räumt den Versicherten kein Recht ein, selbst Sachverständige zur Durchführung eines Gutachtens vorzuschlagen.]]__