[[{}law:sgb_7:200|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:202|→]]
=== § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten ===
(1)[[law:sgb_7:201#abs_1_1|1]] Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die
nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34
beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die
Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand
des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für
Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen
einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung
der Leistungen erforderlich ist. [[law:sgb_7:201#abs_1_2|2]]Ferner erheben, speichern und
übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine
Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. [[law:sgb_7:201#abs_1_3|3]]Für die
Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und
den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen
Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:201#abs_2_1|1]] Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.