[[{}law:sgb_7:202|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:204|→]]
=== § 203 Auskunftspflicht von Ärzten ===
(1)[[law:sgb_7:203#abs_1_1|1]] Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34
beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf
Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über
Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen,
soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger
Leistungen erforderlich ist. [[law:sgb_7:203#abs_1_2|2]]Der Unfallversicherungsträger soll
Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche
Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken,
die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang
stehen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:203#abs_2_1|1]] Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines
Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die
von den Ärzten und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträger
übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des
Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.