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=== § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger ===
(1)[[law:sgb_7:204#abs_1_1|1]] Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere
Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei
einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zulässig,
1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2
zu verarbeiten und dadurch eine einheitliche Beurteilung
vergleichbarer Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger
zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie
neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung
des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder
durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu gewinnen,
2. um Daten in Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten, damit Versicherten,
die bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind
oder waren, Maßnahmen der Prävention oder zur Teilhabe angeboten sowie
Erkenntnisse über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete
Maßnahmen der Prävention und zur Teilhabe gewonnen werden können,
3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer Unfall-Dokumentation
zu verarbeiten und dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und
Entwicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen,
damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen
zur Teilhabe gewonnen werden können,
4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über
Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu
verarbeiten und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im
Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Einwirkungen und
Erkrankungsfolgen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung
der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,
5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Leistungen zur Teilhabe
erbracht werden, in einer Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation
zu verarbeiten und dadurch Schwerpunkte der Maßnahmen zur Teilhabe
darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und
der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,
6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder
Leistungen bei Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu
verarbeiten und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur
Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe zu
gewinnen.
[[law:sgb_7:204#abs_1_2|2]]In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des Zehnten
Buches keine Anwendung.
(2)[[law:sgb_7:204#abs_2_1|1]] Für die Dateisysteme nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2
und 3 nur folgende Daten von Versicherten erhoben werden:
1. der zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige staatliche
Arbeitsschutzbehörde,
2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers,
3. [[law:sgb_7:204#abs_2_2|2]]Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige des
Versicherungsfalls,
4. [[law:sgb_7:204#abs_2_3|3]]Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen Zuordnung der
Versicherten sowie Geburtsjahr und Geschlecht der Versicherten und der
Hinterbliebenen,
5. [[law:sgb_7:204#abs_2_4|4]]Familienstand und Versichertenstatus der Versicherten,
6. [[law:sgb_7:204#abs_2_5|5]]Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben und die Art
ihrer Tätigkeit,
7. [[law:sgb_7:204#abs_2_6|6]]Angaben zum Unternehmen einschließlich der Unternehmernummer nach §
136a,
8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine Schädigung vermuteten
Einwirkungen am Arbeitsplatz,
9. die geäußerten Beschwerden und die Diagnose,
10. [[law:sgb_7:204#abs_2_7|7]]Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsfällen
und Leistungen,
11. [[law:sgb_7:204#abs_2_8|8]]Kosten und Verlauf von Leistungen,
12. [[law:sgb_7:204#abs_2_9|9]]Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen
zur Teilhabe,
13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familienname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Sterbedatum und Wohnanschrift der Versicherten sowie
wesentliche Untersuchungsbefunde und die Planung zukünftiger
Vorsorgemaßnahmen,
14. [[law:sgb_7:204#abs_2_10|10]]Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung einschließlich im
Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit
Angabe der Gutachter.
[[law:sgb_7:204#abs_2_11|11]]Für die Aufnahme in Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur
Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 erhoben werden. [[law:sgb_7:204#abs_2_12|12]]Für die
Aufnahme in Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur
Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden. [[law:sgb_7:204#abs_2_13|13]]Die Speicherung der
Sozialdaten eines Versicherten in Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die betroffene Person vorher
über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den
Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger schriftlich
unterrichtet wird. [[law:sgb_7:204#abs_2_14|14]]Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.
(3)[[law:sgb_7:204#abs_3_1|1]] Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere
Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei
einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die
von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nach §
44 Abs. 2 des Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.
(4)[[law:sgb_7:204#abs_4_1|1]] Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere
Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei
einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit
dies erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von
Versicherungsfällen oder zur Abwendung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch ein
gemeinsames Dateisystem für mehrere oder alle
Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. [[law:sgb_7:204#abs_4_2|2]]In dem Dateisystem
nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden,
soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten
nicht erreicht werden kann. [[law:sgb_7:204#abs_4_3|3]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Versicherungsfälle und
der abzuwendenden arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Art
der Daten, die in dem Dateisystem nach Satz 1 verarbeitet werden
dürfen. [[law:sgb_7:204#abs_4_4|4]]In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen Daten nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 13 nicht gespeichert werden.
(5)[[law:sgb_7:204#abs_5_1|1]] Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den
Unfallversicherungsträger oder den Verband, der das Dateisystem führt,
übermitteln. [[law:sgb_7:204#abs_5_2|2]]Die in dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2
gespeicherten Daten dürfen von der dateisystemführenden Stelle an
andere Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(6)[[law:sgb_7:204#abs_6_1|1]] Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das
Dateisystem errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für
die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die
Errichtung eines Dateisystems nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen.
(7)[[law:sgb_7:204#abs_7_1|1]] Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der
Unfallversicherungsträger, der für den Versicherten zuständig ist.