[[{}law:sgb_7:204|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:207|→]]
=== § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten ===
(1)[[law:sgb_7:206#abs_1_1|1]] Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes ist befugt,
für ein bestimmtes Forschungsvorhaben personenbezogene Daten den
Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden zu übermitteln, wenn
die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des
Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden ist. [[law:sgb_7:206#abs_1_2|2]]Die
Unfallversicherungsträger oder die Verbände haben den Versicherten
oder den früheren Versicherten schriftlich über die übermittelten
Daten und über den Zweck der Übermittlung zu unterrichten.
(2)[[law:sgb_7:206#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Sozialdaten
von Versicherten und früheren Versicherten verarbeiten, soweit dies
1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens, das die
Erkennung neuer Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Prävention
oder der Maßnahmen zur Teilhabe bei Berufskrankheiten zum Ziele hat,
erforderlich ist und
2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise,
insbesondere nicht durch Verarbeitung anonymisierter Daten, erreicht
werden kann.
[[law:sgb_7:206#abs_2_2|2]]Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- oder
Landesbehörde die Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben
genehmigt hat. [[law:sgb_7:206#abs_2_3|3]]Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die
Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
anzuhören, in den übrigen Fällen die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle und die Ärztekammer des
Landes.
(3)[[law:sgb_7:206#abs_3_1|1]] Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn
sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen
über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die
Daten, die für das Forschungsvorhaben verarbeitet werden, zugänglich
sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.
(4)[[law:sgb_7:206#abs_4_1|1]] Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch und räumlich
von anderen Aufgaben zu trennen. [[law:sgb_7:206#abs_4_2|2]]Die übermittelten Einzelangaben
dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt
werden. § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(5)[[law:sgb_7:206#abs_5_1|1]] Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Verbände das
Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur
anonymisiert an den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen
übermittelt werden. [[law:sgb_7:206#abs_5_2|2]]Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu
erwarten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erforderlich
werden, sind sie an die Person zu richten, welche die Daten gemäß
Absatz 1 übermittelt hat. [[law:sgb_7:206#abs_5_3|3]]Absatz 2 gilt für den für das
Forschungsvorhaben Verantwortlichen entsprechend. [[law:sgb_7:206#abs_5_4|4]]Die Absätze 3 und 4
gelten entsprechend.