[[{}law:sgb_7:206|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:208|→]]
=== § 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ===
(1)[[law:sgb_7:207#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen
1. [[law:sgb_7:207#abs_1_2|2]]Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
2. [[law:sgb_7:207#abs_1_3|3]]Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse
erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander
übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_7:207#abs_2_1|1]] Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des
Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie
zuständigen Behörden übermittelt werden.
(3)[[law:sgb_7:207#abs_3_1|1]] Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder Personen
außerhalb der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der
zuständigen Landesbehörden übermittelt werden, wenn der Unternehmer
begründet nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder
geschäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers
als vertraulich gekennzeichnet sind.