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==== § 209 Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_7:209#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
5. entgegen
a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit §
34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
b) § 194
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach §
34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einreicht,
7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach §
34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3
Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch
einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift
nachweist oder
11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
[[law:sgb_7:209#abs_1_2|2]]In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen
in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen,
findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2)[[law:sgb_7:209#abs_2_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge
ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(3)[[law:sgb_7:209#abs_3_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet
werden.