[[{}law:sgb_7:20|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:22|→]]
==== § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten ====
(1)[[law:sgb_7:21#abs_1_1|1]] Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung
von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste
Hilfe verantwortlich.
(2)[[law:sgb_7:21#abs_2_1|1]] Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist
auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die
Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. [[law:sgb_7:21#abs_2_2|2]]Der
Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die
Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen
Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in
Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen.
(3)[[law:sgb_7:21#abs_3_1|1]] Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu
unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu
befolgen.