[[{}law:sgb_7:213|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:215|→]]
==== § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle ====
(1)[[law:sgb_7:214#abs_1_1|1]] Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten
Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für
die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.
(2)[[law:sgb_7:214#abs_2_1|1]] Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für
Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91
neu festgesetzt wird. [[law:sgb_7:214#abs_2_2|2]]Die Vorschrift des § 93 über den
Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für
Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. [[law:sgb_7:214#abs_2_3|3]]Juli an neu festzustellen;
die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_7:214#abs_3_1|1]] Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und
Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. §
73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.
(4)[[law:sgb_7:214#abs_4_1|1]] Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz
sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu
Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch
hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.