[[{}law:sgb_7:215|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:218a|→]]
==== § 217 Bestandsschutz ====
(1)[[law:sgb_7:217#abs_1_1|1]] Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte
festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein
würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. [[law:sgb_7:217#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend für die Dauer einer Geldleistung. [[law:sgb_7:217#abs_1_3|3]]Bei den nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind
dabei auch die bisher gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu
berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_7:217#abs_2_1|1]] Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§
602 und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. [[law:sgb_7:217#abs_2_2|2]]Dezember 1985
geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des
Versicherten vor dem 1. [[law:sgb_7:217#abs_2_3|3]]Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist
auch anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. [[law:sgb_7:217#abs_2_4|4]]Januar 1986
eingetreten ist und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen wird. [[law:sgb_7:217#abs_2_5|5]]Bei der Anwendung des § 65 Abs. 3 und des §
80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in
der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(3)[[law:sgb_7:217#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_7:217#abs_4_1|1]] Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten
Rentenanpassungsgesetzes vom 25. [[law:sgb_7:217#abs_4_2|2]]Juli 1978 (BGBl. [[law:sgb_7:217#abs_4_3|3]]I S. 1089) sind für
die Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter
anzuwenden.