[[{}law:sgb_7:218b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:218d|→]]
==== § 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 ====
(1)[[law:sgb_7:218c#abs_1_1|1]] Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten-
und Übergangsgeldes vor dem 1. [[law:sgb_7:218c#abs_1_2|2]]April 2004 werden diese zu Beginn des
Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der
dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:218c#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss
an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige
Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. [[law:sgb_7:218c#abs_2_2|2]]April 2004 liegt.