[[{}law:sgb_7:218d|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:218f|→]]
==== § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung ====
(1)[[law:sgb_7:218e#abs_1_1|1]] Soweit der Übergang der Prüfung nach § 166 Abs. 2 auf die Träger
der Rentenversicherung bei diesen Personalbedarf auslöst, können die
Träger der Rentenversicherung in entsprechendem Umfang Beschäftigte
der Unfallversicherungsträger übernehmen, die am 31. [[law:sgb_7:218e#abs_1_2|2]]Dezember 2009
ganz oder überwiegend die Prüfung der Arbeitgeber vornehmen. [[law:sgb_7:218e#abs_1_3|3]]Die
Übernahme erfolgt im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_7:218e#abs_1_4|4]]Januar 2010 bis zum 31. [[law:sgb_7:218e#abs_1_5|5]]Dezember
2011\.
(2)[[law:sgb_7:218e#abs_2_1|1]] Der jeweilige Träger der Rentenversicherung tritt in den Fällen
der nach Absatz 1 übergetretenen Beschäftigten in die Rechte und
Pflichten aus den Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. [[law:sgb_7:218e#abs_2_2|2]]Mit dem
Zeitpunkt des Übertritts sind die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden
tarifvertraglichen Regelungen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen
oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. [[law:sgb_7:218e#abs_2_3|3]]Bei Beamten erfolgt die
Übernahme im Wege der Versetzung; entsprechende beamtenrechtliche
Vorschriften bleiben unberührt. [[law:sgb_7:218e#abs_2_4|4]]Die in einem Beschäftigungsverhältnis
bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verbrachten
Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und
tarifvertraglicher Regelungen als bei der Deutschen Rentenversicherung
verbrachte Zeiten. [[law:sgb_7:218e#abs_2_5|5]]Haben Beschäftigte aufgrund einer bisherigen
tarifvertraglichen Regelung Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt,
erhalten sie, solange die Tätigkeit der Arbeitgeberprüfung weiterhin
ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen
dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das nach den Regelungen des
Satzes 2 zusteht. [[law:sgb_7:218e#abs_2_6|6]]Der Anspruch auf Ausgleichszulage entfällt, sobald
dazu eine neue tarifvertragliche Regelung vereinbart wird.
(3)[[law:sgb_7:218e#abs_3_1|1]] Handelt es sich bei übernommenen Beschäftigten um
Dienstordnungsangestellte, tragen der aufnehmende Träger der
Rentenversicherung und der abgebende Unfallversicherungsträger die
Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versorgungsfall eintritt. § 107b
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. [[law:sgb_7:218e#abs_3_2|2]]Die übergetretenen
Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem
Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die
erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. [[law:sgb_7:218e#abs_3_3|3]]Sie sind
unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung
des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach
dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
entspricht, sofern sie die erforderlichen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen.
(4)[[law:sgb_7:218e#abs_4_1|1]] (weggefallen)