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==== § 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite ====
(1)[[law:sgb_7:218g#abs_1_1|1]] § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in
den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit
endet, die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser
Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird. [[law:sgb_7:218g#abs_1_2|2]]Voraussetzung für
die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht abschließend
festgestellt werden kann. [[law:sgb_7:218g#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Renten, die bereits
auf unbestimmte Zeit geleistet werden.
(2)[[law:sgb_7:218g#abs_2_1|1]] Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der
durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von
nationaler Tragweite
1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im
Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht
angetreten werden kann oder
2. die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
überschritten wird.
(3)[[law:sgb_7:218g#abs_3_1|1]] Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder
Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in
einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem
Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den
jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, sind kraft Gesetzes
versichert. [[law:sgb_7:218g#abs_3_2|2]]Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.