[[{}law:sgb_7:218g|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:220|→]] ==== § 219a Altersrückstellungen ==== (1)[[law:sgb_7:219a#abs_1_1|1]] (weggefallen) (2)[[law:sgb_7:219a#abs_2_1|1]] Für Personen nach § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. [[law:sgb_7:219a#abs_2_2|2]]Dezember 2009 begründet worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend. (3)[[law:sgb_7:219a#abs_3_1|1]] Versorgungsausgaben für die in § 172c genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen. (4)[[law:sgb_7:219a#abs_4_1|1]] Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. [[law:sgb_7:219a#abs_4_2|2]]Dezember 2009 für einen in § 172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entsprechend berücksichtigt. [[law:sgb_7:219a#abs_4_3|3]]Wurde für die in § 172c genannten Personenkreise vor dem 31. [[law:sgb_7:219a#abs_4_4|4]]Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c berücksichtigt.