[[{}law:sgb_7:218g|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:220|→]]
==== § 219a Altersrückstellungen ====
(1)[[law:sgb_7:219a#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgb_7:219a#abs_2_1|1]] Für Personen nach § 172c Abs. 1 Satz 1, deren
Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals
nach dem 31. [[law:sgb_7:219a#abs_2_2|2]]Dezember 2009 begründet worden ist, gelten die
Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4
des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:219a#abs_3_1|1]] Versorgungsausgaben für die in § 172c genannten Personenkreise,
die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von
Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind
aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde
kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.
(4)[[law:sgb_7:219a#abs_4_1|1]] Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. [[law:sgb_7:219a#abs_4_2|2]]Dezember 2009 für
einen in § 172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich-
rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu
erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach §
172c entsprechend berücksichtigt. [[law:sgb_7:219a#abs_4_3|3]]Wurde für die in § 172c genannten
Personenkreise vor dem 31. [[law:sgb_7:219a#abs_4_4|4]]Dezember 2009 Deckungskapital bei
aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses
anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c berücksichtigt.