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==== § 22 Sicherheitsbeauftragte ====
(1)[[law:sgb_7:22#abs_1_1|1]] In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der
Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates
Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für
die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der
Zahl der Beschäftigten zu bestellen. [[law:sgb_7:22#abs_1_2|2]]Als Beschäftigte gelten auch die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. [[law:sgb_7:22#abs_1_3|3]]In Unternehmen mit
besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der
Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch
dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1
nicht erreicht wird. [[law:sgb_7:22#abs_1_4|4]]Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben
und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in
seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2)[[law:sgb_7:22#abs_2_1|1]] Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem
Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten
aufmerksam zu machen.
(3)[[law:sgb_7:22#abs_3_1|1]] Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.