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==== § 22 Sicherheitsbeauftragte ====
(1)[[law:sgb_7:22#abs_1_1|1]] In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der
Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates
Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für
die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der
Zahl der Beschäftigten zu bestellen. [[law:sgb_7:22#abs_1_2|2]]Als Beschäftigte gelten auch die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. [[law:sgb_7:22#abs_1_3|3]]In Unternehmen mit
regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der
Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates
einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und
Gesundheit besteht. [[law:sgb_7:22#abs_1_4|4]]In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250
Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und
Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1,
wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. [[law:sgb_7:22#abs_1_5|5]]Der
Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte
zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und
Gesundheit besteht.
(2)[[law:sgb_7:22#abs_2_1|1]] Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem
Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten
aufmerksam zu machen.
(3)[[law:sgb_7:22#abs_3_1|1]] Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum
Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden.