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==== § 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ====
(1)[[law:sgb_7:221a#abs_1_1|1]] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und
Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die
zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen
sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten
Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr
übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer
außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c
und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur
Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_7:221a#abs_2_1|1]] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31.
[[law:sgb_7:221a#abs_2_2|2]]Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten
1. [[law:sgb_7:221a#abs_2_3|3]]Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,
2. deren Mitgliedsnummer,
3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,
4. die zum 22. [[law:sgb_7:221a#abs_2_4|4]]März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl
unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer
Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. [[law:sgb_7:221a#abs_2_5|5]]Die Übermittlung ist nur
zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Regelung zur
vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten
Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur
Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die
Ukraine vom 22. [[law:sgb_7:221a#abs_2_6|6]]April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen
Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits
eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten
Aufgabe erhalten haben.
(3)[[law:sgb_7:221a#abs_3_1|1]] Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies zur
Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der
Kleinbeihilfenregelung erforderlich ist, und
2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss
der Beihilfeverfahren zu löschen.
[[law:sgb_7:221a#abs_3_2|2]]Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur
Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln.