[[{}law:sgb_7:221a|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:222|→]]
==== § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ====
(1)[[law:sgb_7:221b#abs_1_1|1]] Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre
2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der
nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz
multipliziert wird.
(2)[[law:sgb_7:221b#abs_2_1|1]] Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:
1. [[law:sgb_7:221b#abs_2_2|2]]Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221
Absatz 3 zu zahlende Beitrag;
2. [[law:sgb_7:221b#abs_2_3|3]]Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen
Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der
Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;
3. [[law:sgb_7:221b#abs_2_4|4]]Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis
zum Zielbeitrag;
4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen
dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
[[law:sgb_7:221b#abs_2_5|5]]Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des
Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. [[law:sgb_7:221b#abs_2_6|6]]Die
Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des
Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen
Veränderungssatzes. [[law:sgb_7:221b#abs_2_7|7]]Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187
Absatz 1 anzuwenden. [[law:sgb_7:221b#abs_2_8|8]]Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind
dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr
2013 mitzuteilen.
(3)[[law:sgb_7:221b#abs_3_1|1]] Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse
gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen,
bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. [[law:sgb_7:221b#abs_3_2|2]]Für während
der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige
Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.
(4)[[law:sgb_7:221b#abs_4_1|1]] Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der
Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.
(5)[[law:sgb_7:221b#abs_5_1|1]] Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die
während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach
Absatz 1 zu gestalten. [[law:sgb_7:221b#abs_5_2|2]]Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der
Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.
(6)[[law:sgb_7:221b#abs_6_1|1]] In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.