[[{}law:sgb_7:221b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:223|→]]
==== § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften ====
(1)[[law:sgb_7:222#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgb_7:222#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_7:222#abs_3_1|1]] Bei Fusionen von gewerblichen Berufsgenossenschaften ist eine
angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen
gewerblichen Berufsgenossenschaften vertretenen Branchen sowie eine
ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
[[law:sgb_7:222#abs_3_2|2]](3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften zu einer neuen
gewerblichen Berufsgenossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat
zu wählen. [[law:sgb_7:222#abs_3_3|3]]Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung
bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen
Wahlvorstand für die Neuwahl. [[law:sgb_7:222#abs_3_4|4]]Die bisherigen Personalräte nehmen die
Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue Personalrat
konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab
dem Tag der Vereinigung. [[law:sgb_7:222#abs_3_5|5]]Für die Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie
die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4)[[law:sgb_7:222#abs_4_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:222#abs_4_2|2]]V. wirkt darauf
hin, dass die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert werden. [[law:sgb_7:222#abs_4_3|3]]Vom
Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:222#abs_4_4|4]]V.
[[law:sgb_7:222#abs_4_5|5]]jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die
Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den gewerblichen
Berufsgenossenschaften sowie über die umgesetzten und geplanten
Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. [[law:sgb_7:222#abs_4_6|6]]Dabei ist
gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem
Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.