[[{}law:sgb_7:221b|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:223|→]] ==== § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften ==== (1)[[law:sgb_7:222#abs_1_1|1]] (weggefallen) (2)[[law:sgb_7:222#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_7:222#abs_3_1|1]] Bei Fusionen von gewerblichen Berufsgenossenschaften ist eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Berufsgenossenschaften vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. [[law:sgb_7:222#abs_3_2|2]](3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsgenossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu wählen. [[law:sgb_7:222#abs_3_3|3]]Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. [[law:sgb_7:222#abs_3_4|4]]Die bisherigen Personalräte nehmen die Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereinigung. [[law:sgb_7:222#abs_3_5|5]]Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (4)[[law:sgb_7:222#abs_4_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:222#abs_4_2|2]]V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert werden. [[law:sgb_7:222#abs_4_3|3]]Vom Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:222#abs_4_4|4]]V. [[law:sgb_7:222#abs_4_5|5]]jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. [[law:sgb_7:222#abs_4_6|6]]Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.