[[{}law:sgb_7:222|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:224|→]] ==== § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ==== (1)[[law:sgb_7:223#abs_1_1|1]] Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31\. [[law:sgb_7:223#abs_1_2|2]]Dezember 2008 vor. [[law:sgb_7:223#abs_1_3|3]]Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren. (2)[[law:sgb_7:223#abs_2_1|1]] Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. [[law:sgb_7:223#abs_2_2|2]]Dezember 2009 um. [[law:sgb_7:223#abs_2_3|3]]Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.