[[{}law:sgb_7:222|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:224|→]]
==== § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ====
(1)[[law:sgb_7:223#abs_1_1|1]] Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur
Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum
31\. [[law:sgb_7:223#abs_1_2|2]]Dezember 2008 vor. [[law:sgb_7:223#abs_1_3|3]]Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung
der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu
reduzieren.
(2)[[law:sgb_7:223#abs_2_1|1]] Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. [[law:sgb_7:223#abs_2_2|2]]Dezember
2009 um. [[law:sgb_7:223#abs_2_3|3]]Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von
Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den
Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der
Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.