[[{}law:sgb_7:22|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:24|→]]
==== § 23 Aus- und Fortbildung ====
(1)[[law:sgb_7:23#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und
Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit
der Ersten Hilfe betraut sind. [[law:sgb_7:23#abs_1_2|2]]Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die
nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger
entsprechende Maßnahmen durchführen. [[law:sgb_7:23#abs_1_3|3]]Die Unfallversicherungsträger
haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und
Fortbildungslehrgängen anzuhalten.
(2)[[law:sgb_7:23#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-,
Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. [[law:sgb_7:23#abs_2_2|2]]Bei Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt
werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren
zu tragen.
(3)[[law:sgb_7:23#abs_3_1|1]] Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang
ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(4)[[law:sgb_7:23#abs_4_1|1]] Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden zu beteiligen.