[[{}law:sgb_7:23|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:25|→]]
==== § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst ====
(1)[[law:sgb_7:24#abs_1_1|1]] Unfallversicherungsträger können überbetriebliche
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das
Nähere bestimmt die Satzung. [[law:sgb_7:24#abs_1_2|2]]Die von den Diensten gespeicherten Daten
dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die
Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt.
[[law:sgb_7:24#abs_1_3|3]]Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den
übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu
trennen. [[law:sgb_7:24#abs_1_4|4]]Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste
haben.
(2)[[law:sgb_7:24#abs_2_1|1]] In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die
Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen,
wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten
angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen.
[[law:sgb_7:24#abs_2_2|2]]Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
erfüllt haben.