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==== § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag ====
(1)[[law:sgb_7:25#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
alljährlich bis zum 31. [[law:sgb_7:25#abs_1_2|2]]Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu
erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die
Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
zusammenfaßt. [[law:sgb_7:25#abs_1_3|3]]Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden
Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.
(2)[[law:sgb_7:25#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. [[law:sgb_7:25#abs_2_2|2]]Juli des auf das
Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen zu berichten. [[law:sgb_7:25#abs_2_3|3]]Landesunmittelbare
Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.