[[{}law:sgb_7:24|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:26|→]]
==== § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag ====
(1)[[law:sgb_7:25#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
alle vier Jahre einen statistischen Bericht über den Stand von
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu
erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die
Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
zusammenfasst sowie einen umfassenden Überblick über die Entwicklung
der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die
Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält. [[law:sgb_7:25#abs_1_2|2]]Der
Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31.
[[law:sgb_7:25#abs_1_3|3]]Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_7:25#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. [[law:sgb_7:25#abs_2_2|2]]Juli über die Durchführung
der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über
das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im Vorjahr zu berichten.
[[law:sgb_7:25#abs_2_3|3]]Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die
für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.
(3)[[law:sgb_7:25#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht
alljährlich bis zum 31. [[law:sgb_7:25#abs_3_2|2]]Dezember eine statistische Übersicht über den
Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das
Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik
Deutschland im Vorjahr, die die Berichte der Unfallversicherungsträger
und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden zusammenfasst.