[[{}law:sgb_7:25|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:27|→]]
== § 26 Grundsatz ==
(1)[[law:sgb_7:26#abs_1_1|1]] Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und
unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung
einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf
ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie
auf Geldleistungen. [[law:sgb_7:26#abs_1_2|2]]Die Leistungen werden auf Antrag durch ein
Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt
im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation.
(2)[[law:sgb_7:26#abs_2_1|1]] Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln
möglichst frühzeitig
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu
beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und
seine Folgen zu mildern,
2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden
Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3. [[law:sgb_7:26#abs_2_2|2]]Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines
möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und
Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5. [[law:sgb_7:26#abs_2_3|3]]Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(3)[[law:sgb_7:26#abs_3_1|1]] Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben
Vorrang vor Rentenleistungen.
(4)[[law:sgb_7:26#abs_4_1|1]] Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und
Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen. [[law:sgb_7:26#abs_4_2|2]]Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur
Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine
Abweichungen vorsehen.
(5)[[law:sgb_7:26#abs_5_1|1]] Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang
und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe
sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach
pflichtgemäßem Ermessen. [[law:sgb_7:26#abs_5_2|2]]Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen
geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.