[[{}law:sgb_7:26|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:27a|→]]
== § 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur ==
(1)[[law:sgb_7:27#abs_1_1|1]] Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. [[law:sgb_7:27#abs_1_2|2]]Erstversorgung,
2. ärztliche Behandlung,
3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4. [[law:sgb_7:27#abs_1_3|3]]Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5. häusliche Krankenpflege,
6. [[law:sgb_7:27#abs_1_4|4]]Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7. [[law:sgb_7:27#abs_1_5|5]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und
3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
[[law:sgb_7:27#abs_1_6|6]]Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte,
Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die
Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für
die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit
zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht
zur Anbindung ab dem 1. [[law:sgb_7:27#abs_1_7|7]]Januar 2027. [[law:sgb_7:27#abs_1_8|8]]Satz 2 gilt ebenso für die
Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach §
295 Absatz 1c des Fünften Buches. [[law:sgb_7:27#abs_1_9|9]]Zum Ausgleich der in § 376 des
Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die
in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden
Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen
Unfallversicherung.
[[law:sgb_7:27#abs_1_10|10]](1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1
telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den
§§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2)[[law:sgb_7:27#abs_2_1|1]] In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder
verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3)[[law:sgb_7:27#abs_3_1|1]] Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten
Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des
Vollzugs nicht entgegenstehen.