[[{}law:sgb_7:27a|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:29|→]] == § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung == (1)[[law:sgb_7:28#abs_1_1|1]] Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. [[law:sgb_7:28#abs_1_2|2]]Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. (2)[[law:sgb_7:28#abs_2_1|1]] Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist. (3)[[law:sgb_7:28#abs_3_1|1]] Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist. (4)[[law:sgb_7:28#abs_4_1|1]] Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. [[law:sgb_7:28#abs_4_2|2]]Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.