[[{}law:sgb_7:27a|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:29|→]]
== § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung ==
(1)[[law:sgb_7:28#abs_1_1|1]] Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder
Zahnärzten erbracht. [[law:sgb_7:28#abs_1_2|2]]Sind Hilfeleistungen anderer Personen
erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder
Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2)[[law:sgb_7:28#abs_2_1|1]] Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach
den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
(3)[[law:sgb_7:28#abs_3_1|1]] Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte,
die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und
zweckmäßig ist.
(4)[[law:sgb_7:28#abs_4_1|1]] Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere
besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese
erbracht. [[law:sgb_7:28#abs_4_2|2]]Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.