[[{}law:sgb_7:28|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:30|→]] == § 29 Arznei- und Verbandmittel == (1)[[law:sgb_7:29#abs_1_1|1]] Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. [[law:sgb_7:29#abs_1_2|2]]Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 oder § 35a des Fünften Buches festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. [[law:sgb_7:29#abs_1_3|3]]Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (2)[[law:sgb_7:29#abs_2_1|1]] Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fünften Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_7:29#abs_2_2|2]]Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften Buches gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.