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== § 29 Arznei- und Verbandmittel ==
(1)[[law:sgb_7:29#abs_1_1|1]] Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur
ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. [[law:sgb_7:29#abs_1_2|2]]Ist
das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu
erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 oder § 35a des
Fünften Buches festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger
die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. [[law:sgb_7:29#abs_1_3|3]]Verordnet der Arzt in diesen
Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag
überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner
Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(2)[[law:sgb_7:29#abs_2_1|1]] Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fünften Buches gelten
entsprechend. [[law:sgb_7:29#abs_2_2|2]]Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften Buches
gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung.