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=== § 3 Versicherung kraft Satzung ===
(1)[[law:sgb_7:3#abs_1_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
sich die Versicherung erstreckt auf
1. [[law:sgb_7:3#abs_1_2|2]]Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner,
2. [[law:sgb_7:3#abs_1_3|3]]Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3
Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3. [[law:sgb_7:3#abs_1_4|4]]Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt
werden,
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten
zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht
des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5. [[law:sgb_7:3#abs_1_5|5]]Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an
Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher
Regelungen erfolgt.
(2)[[law:sgb_7:3#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für
1. [[law:sgb_7:3#abs_2_2|2]]Haushaltsführende,
2. [[law:sgb_7:3#abs_2_3|3]]Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder
Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner,
3. [[law:sgb_7:3#abs_2_4|4]]Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder
Jagdgast fischen oder jagen,
4. [[law:sgb_7:3#abs_2_5|5]]Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.