[[{}law:sgb_7:2|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:4|→]] === § 3 Versicherung kraft Satzung === (1)[[law:sgb_7:3#abs_1_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf 1. [[law:sgb_7:3#abs_1_2|2]]Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 2. [[law:sgb_7:3#abs_1_3|3]]Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, 3. [[law:sgb_7:3#abs_1_4|4]]Personen, die a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, 5. [[law:sgb_7:3#abs_1_5|5]]Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. (2)[[law:sgb_7:3#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für 1. [[law:sgb_7:3#abs_2_2|2]]Haushaltsführende, 2. [[law:sgb_7:3#abs_2_3|3]]Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 3. [[law:sgb_7:3#abs_2_4|4]]Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 4. [[law:sgb_7:3#abs_2_5|5]]Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.