[[{}law:sgb_7:30|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:32|→]] == § 31 Hilfsmittel == (1)[[law:sgb_7:31#abs_1_1|1]] Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. [[law:sgb_7:31#abs_1_2|2]]Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. [[law:sgb_7:31#abs_1_3|3]]Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (2)[[law:sgb_7:31#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. [[law:sgb_7:31#abs_2_2|2]]Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.