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== § 31 Hilfsmittel ==
(1)[[law:sgb_7:31#abs_1_1|1]] Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg
der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden
mildern oder ausgleichen. [[law:sgb_7:31#abs_1_2|2]]Dazu gehören insbesondere
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
[[law:sgb_7:31#abs_1_3|3]]Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften
Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:31#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten
Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und
Wäscheverschleiß vorzuschreiben. [[law:sgb_7:31#abs_2_2|2]]Das Nähere regeln die Verbände der
Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.