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== § 32 Häusliche Krankenpflege ==
(1)[[law:sgb_7:32#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben
der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht
ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege
vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung
nicht gefährdet wird.
(2)[[law:sgb_7:32#abs_2_1|1]] Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall aufgrund
ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung.
(3)[[law:sgb_7:32#abs_3_1|1]] Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit es
einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten
ist, Krankenpflege zu erbringen. [[law:sgb_7:32#abs_3_2|2]]Kann eine Pflegekraft nicht gestellt
werden oder besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, sind die
Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu
erstatten.
(4)[[law:sgb_7:32#abs_4_1|1]] Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien.