[[{}law:sgb_7:32|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:34|→]]
== § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ==
(1)[[law:sgb_7:33#abs_1_1|1]] Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer
Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme
erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht
werden kann. [[law:sgb_7:33#abs_1_2|2]]Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. [[law:sgb_7:33#abs_1_3|3]]Sie umfaßt im
Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der
Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die
medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere
ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
(2)[[law:sgb_7:33#abs_2_1|1]] Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.
(3)[[law:sgb_7:33#abs_3_1|1]] Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere
besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird
diese in besonderen Einrichtungen erbracht.