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== § 34 Durchführung der Heilbehandlung ==
(1)[[law:sgb_7:34#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen,
durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall
einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich,
besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung
gewährleistet wird. [[law:sgb_7:34#abs_1_2|2]]Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und
Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die
fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie
die zu übernehmenden Pflichten festlegen. [[law:sgb_7:34#abs_1_3|3]]Sie können daneben nach Art
und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die
Heilbehandlung vorsehen.
(2)[[law:sgb_7:34#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der
besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser
zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen
entsprechen.
(3)[[law:sgb_7:34#abs_3_1|1]] Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen
unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß
Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre
Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die
Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der
Abrechnung. [[law:sgb_7:34#abs_3_2|2]]Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.
(4)[[law:sgb_7:34#abs_4_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den
Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür zu
übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen
und vertraglichen Erfordernissen entspricht.
(5)[[law:sgb_7:34#abs_5_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht
zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. [[law:sgb_7:34#abs_5_2|2]]Wird ein Vertrag
gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt mitzuteilen. [[law:sgb_7:34#abs_5_3|3]]Kommt bis
zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein
Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei
Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. [[law:sgb_7:34#abs_5_4|4]]In diesem Fall
gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung
des Schiedsamts vorläufig weiter.
(6)[[law:sgb_7:34#abs_6_1|1]] Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die
medizinische und zahnmedizinische Versorgung. [[law:sgb_7:34#abs_6_2|2]]Das Schiedsamt besteht
aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei
Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. § 89 Absatz 6 des Fünften Buches sowie die aufgrund des §
89 Absatz 11 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten
entsprechend.
(7)[[law:sgb_7:34#abs_7_1|1]] Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach
Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(8)[[law:sgb_7:34#abs_8_1|1]] Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und
anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung
durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch
Verträge geregelt. [[law:sgb_7:34#abs_8_2|2]]Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind,
werden die Beziehungen durch Verträge nach § 38 des Neunten Buches
geregelt.