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== § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ==
(1)[[law:sgb_7:35#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in
Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten
Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget
für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. [[law:sgb_7:35#abs_1_2|2]]Das Budget für
Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. [[law:sgb_7:35#abs_1_3|3]]Ein Anspruch auf
Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für
Ausbildung nicht.
(2)[[law:sgb_7:35#abs_2_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen
zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung
hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten
vor Beginn der Schulpflicht.
(3)[[law:sgb_7:35#abs_3_1|1]] Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach
ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung,
Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert
werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.
(4)[[law:sgb_7:35#abs_4_1|1]] Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten
Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.