[[{}law:sgb_7:35|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:40|→]]
== § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen ==
(1)[[law:sgb_7:39#abs_1_1|1]] Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73
und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen
zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen
1. [[law:sgb_7:39#abs_1_2|2]]Kraftfahrzeughilfe,
2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges
der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.
(2)[[law:sgb_7:39#abs_2_1|1]] Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren
Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.