[[{}law:sgb_7:35|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:40|→]] == § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen == (1)[[law:sgb_7:39#abs_1_1|1]] Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen 1. [[law:sgb_7:39#abs_1_2|2]]Kraftfahrzeughilfe, 2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. (2)[[law:sgb_7:39#abs_2_1|1]] Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.