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=== § 4 Versicherungsfreiheit ===
(1)[[law:sgb_7:4#abs_1_1|1]] Versicherungsfrei sind
1. [[law:sgb_7:4#abs_1_2|2]]Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften
oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und
ehrenamtliche Richter,
2. [[law:sgb_7:4#abs_1_3|3]]Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leisten, und Personen,
für die das Soldatenentschädigungsgesetz gilt,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln
der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche
Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung
gesichert ist.
(2)[[law:sgb_7:4#abs_2_1|1]] Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
1. [[law:sgb_7:4#abs_2_2|2]]Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder
Jagdgast fischen oder jagen,
2. [[law:sgb_7:4#abs_2_3|3]]Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach §
123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben
werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen
landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für
Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte
bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer
Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. [[law:sgb_7:4#abs_2_4|4]]Ein Unternehmen
der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als
25 Bienenvölker gehalten werden.
(3)[[law:sgb_7:4#abs_3_1|1]] Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig
tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Heilpraktiker und Apotheker.
(4)[[law:sgb_7:4#abs_4_1|1]] Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem
Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder
als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der
Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in
§ 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5)[[law:sgb_7:4#abs_5_1|1]] Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als
Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder
Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
erfüllen und die Rente beantragt haben.