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== § 40 Kraftfahrzeughilfe ==
(1)[[law:sgb_7:40#abs_1_1|1]] Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge
Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf
die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am
Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2)[[law:sgb_7:40#abs_2_1|1]] Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(3)[[law:sgb_7:40#abs_3_1|1]] Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. [[law:sgb_7:40#abs_3_2|2]]September
1987 (BGBl. [[law:sgb_7:40#abs_3_3|3]]I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. [[law:sgb_7:40#abs_3_4|4]]September
1991 (BGBl. [[law:sgb_7:40#abs_3_5|5]]I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. [[law:sgb_7:40#abs_3_6|6]]Diese
Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.
(4)[[law:sgb_7:40#abs_4_1|1]] Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung
einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über
demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3
vorgesehen ist.
(5)[[law:sgb_7:40#abs_5_1|1]] Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien.