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== § 41 Wohnungshilfe ==
(1)[[law:sgb_7:41#abs_1_1|1]] Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte
Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten
Wohnraums erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_7:41#abs_2_1|1]] Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der
beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_7:41#abs_3_1|1]] Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die
Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.
(4)[[law:sgb_7:41#abs_4_1|1]] Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien.