[[{}law:sgb_7:40|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:42|→]] == § 41 Wohnungshilfe == (1)[[law:sgb_7:41#abs_1_1|1]] Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. (2)[[law:sgb_7:41#abs_2_1|1]] Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist. (3)[[law:sgb_7:41#abs_3_1|1]] Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft. (4)[[law:sgb_7:41#abs_4_1|1]] Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.