[[{}law:sgb_7:42|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:44|→]]
== § 43 Reisekosten ==
(1)[[law:sgb_7:43#abs_1_1|1]] Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches
übernommen. [[law:sgb_7:43#abs_1_2|2]]Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der
Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
(2)[[law:sgb_7:43#abs_2_1|1]] Zu den Reisekosten gehören
1. [[law:sgb_7:43#abs_2_2|2]]Fahr- und Transportkosten,
2. [[law:sgb_7:43#abs_2_3|3]]Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3. [[law:sgb_7:43#abs_2_4|4]]Kosten des Gepäcktransports,
4. [[law:sgb_7:43#abs_2_5|5]]Wegstreckenentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens
erforderliche Begleitperson.
(3)[[law:sgb_7:43#abs_3_1|1]] Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im
Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines
Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4)[[law:sgb_7:43#abs_4_1|1]] Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt,
wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine
Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5)[[law:sgb_7:43#abs_5_1|1]] Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch
gemeinsame Richtlinien.