[[{}law:sgb_7:42|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:44|→]] == § 43 Reisekosten == (1)[[law:sgb_7:43#abs_1_1|1]] Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. [[law:sgb_7:43#abs_1_2|2]]Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen. (2)[[law:sgb_7:43#abs_2_1|1]] Zu den Reisekosten gehören 1. [[law:sgb_7:43#abs_2_2|2]]Fahr- und Transportkosten, 2. [[law:sgb_7:43#abs_2_3|3]]Verpflegungs- und Übernachtungskosten, 3. [[law:sgb_7:43#abs_2_4|4]]Kosten des Gepäcktransports, 4. [[law:sgb_7:43#abs_2_5|5]]Wegstreckenentschädigung für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. (3)[[law:sgb_7:43#abs_3_1|1]] Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (4)[[law:sgb_7:43#abs_4_1|1]] Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. (5)[[law:sgb_7:43#abs_5_1|1]] Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.