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== § 44 Pflege ==
(1)[[law:sgb_7:44#abs_1_1|1]] Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere
bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder
Heimpflege erbracht.
(2)[[law:sgb_7:44#abs_2_1|1]] Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf
einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1.
[[law:sgb_7:44#abs_2_2|2]]Juli 2008) festzusetzen. [[law:sgb_7:44#abs_2_3|3]]Diese Beträge werden jeweils zum gleichen
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die
Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen
maßgebend ist. [[law:sgb_7:44#abs_2_4|4]]Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das
Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.
(3)[[law:sgb_7:44#abs_3_1|1]] Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der
Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder
einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum
Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats
weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder
aufgenommen. [[law:sgb_7:44#abs_3_2|2]]Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder
teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung
der Versicherten gefährden würde.
(4)[[law:sgb_7:44#abs_4_1|1]] Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem
Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst
abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.
(5)[[law:sgb_7:44#abs_5_1|1]] Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine
Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit
Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung
(Heimpflege) erbracht werden. [[law:sgb_7:44#abs_5_2|2]]Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_7:44#abs_6_1|1]] Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen
Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach
Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die
Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden
aktuellen Rentenwertes fest.