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== § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld ==
(1)[[law:sgb_7:45#abs_1_1|1]] Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer
Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht
ausüben können und
2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung
Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld,
Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen
Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld,
Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld,
Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach §
19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach
dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
(2)[[law:sgb_7:45#abs_2_1|1]] Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
1. [[law:sgb_7:45#abs_2_2|2]]Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu
vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder
aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht
vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht
ausüben können und
4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
[[law:sgb_7:45#abs_2_3|3]]Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erbracht. [[law:sgb_7:45#abs_2_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der
Berufsfindung und Arbeitserprobung.
(3)[[law:sgb_7:45#abs_3_1|1]] Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und
gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte
erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig
sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht
ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt
sind.
(4)[[law:sgb_7:45#abs_4_1|1]] Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch
einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
beträgt und
2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. [[law:sgb_7:45#abs_4_2|2]]Teils des
Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
[[law:sgb_7:45#abs_4_3|3]]Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen,
beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens
bis zu einem Betrag in Höhe des 450. [[law:sgb_7:45#abs_4_4|4]]Teils des
Höchstjahresarbeitsverdienstes.