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== § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes ==
(1)[[law:sgb_7:46#abs_1_1|1]] Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des
Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der
Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
(2)[[law:sgb_7:46#abs_2_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten
oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13
Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder
teilweise nicht gezahlt wird. [[law:sgb_7:46#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die
bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
(3)[[law:sgb_7:46#abs_3_1|1]] Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer
ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf
Übergangsgeld entsteht.
[[law:sgb_7:46#abs_3_2|2]]Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist
und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind,
endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß
die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder
Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten
Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem
Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3. im übrigen mit Ablauf der 78. [[law:sgb_7:46#abs_3_3|3]]Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären
Behandlung.