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== § 47 Höhe des Verletztengeldes ==
(1)[[law:sgb_7:47#abs_1_1|1]] Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt
haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des
Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts
und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe
des 360. [[law:sgb_7:47#abs_1_2|2]]Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen
ist,
2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das
bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
[[law:sgb_7:47#abs_1_3|3]]Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360.
[[law:sgb_7:47#abs_1_4|4]]Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der
Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu
legen. [[law:sgb_7:47#abs_1_5|5]]Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung
und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des
Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld
seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
[[law:sgb_7:47#abs_1_6|6]](1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. [[law:sgb_7:47#abs_1_7|7]]Januar 2001
entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor
dem 22. [[law:sgb_7:47#abs_1_8|8]]Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31.
[[law:sgb_7:47#abs_1_9|9]]Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das
Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in
Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des
Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. [[law:sgb_7:47#abs_1_10|10]]Das regelmäßige
Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. [[law:sgb_7:47#abs_1_11|11]]Satz 1
und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. [[law:sgb_7:47#abs_1_12|12]]Juni 2000 bereits
unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. [[law:sgb_7:47#abs_1_13|13]]Juni 2000 an bis
zum Ende der Leistungsdauer. [[law:sgb_7:47#abs_1_14|14]]Entscheidungen über die Ansprüche, die
vor dem 22. [[law:sgb_7:47#abs_1_15|15]]Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44
Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
(2)[[law:sgb_7:47#abs_2_1|1]] Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,
Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bezogen haben, erhalten
Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften
Buches. [[law:sgb_7:47#abs_2_2|2]]Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen
für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe
des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches.
(3)[[law:sgb_7:47#abs_3_1|1]] Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben,
erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.
(4)[[law:sgb_7:47#abs_4_1|1]] Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall
Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der
Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder
Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des
Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt
ausgegangen.
(5)[[law:sgb_7:47#abs_5_1|1]] Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den
Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer,
mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je
Kalendertag in Höhe des 450. [[law:sgb_7:47#abs_5_2|2]]Teils des Jahresarbeitsverdienstes. [[law:sgb_7:47#abs_5_3|3]]Ist
das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist
dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(6)[[law:sgb_7:47#abs_6_1|1]] Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines
Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die
Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der
Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in
Höhe des 450. [[law:sgb_7:47#abs_6_2|2]]Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die
Versicherten günstiger ist.
(7)[[law:sgb_7:47#abs_7_1|1]] (weggefallen)
(8)[[law:sgb_7:47#abs_8_1|1]] Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des
Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder
Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.