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== § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen ==
(1)[[law:sgb_7:47a#abs_1_1|1]] Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen einer
Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt § 47a Absatz 1 des
Fünftes Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:47a#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben der zuständigen
berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der
Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde
liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag
für den Versicherten zu übermitteln. [[law:sgb_7:47a#abs_2_2|2]]Das Nähere zum Verfahren regeln
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:47a#abs_2_3|3]]V., die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum
31\. [[law:sgb_7:47a#abs_2_4|4]]Dezember 2017 in gemeinsamen Grundsätzen.
(3)[[law:sgb_7:47a#abs_3_1|1]] Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257 Absatz 2 des Fünften
Buches und § 61 Absatz 2 des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch
auf einen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag und
Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein privates
Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, erhalten einen
Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag und
Pflegeversicherungsbeitrag. [[law:sgb_7:47a#abs_3_2|2]]Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der
als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder
Pflegeversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der
Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.