[[{}law:sgb_7:49|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:52|→]] == § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes == Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.