[[{}law:sgb_7:52|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:54|→]] == § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder == (1)[[law:sgb_7:53#abs_1_1|1]] Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. [[law:sgb_7:53#abs_1_2|2]]Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. (2)[[law:sgb_7:53#abs_2_1|1]] Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.