[[{}law:sgb_7:52|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:54|→]]
== § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder ==
(1)[[law:sgb_7:53#abs_1_1|1]] Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach
diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre
Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz
erfüllen. [[law:sgb_7:53#abs_1_2|2]]Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der
Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der
von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(2)[[law:sgb_7:53#abs_2_1|1]] Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung,
haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die
medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers
fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.