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== § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe ==
(1)[[law:sgb_7:54#abs_1_1|1]] Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung,
wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens
nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und
mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden.
[[law:sgb_7:54#abs_1_2|2]]Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
(2)[[law:sgb_7:54#abs_2_1|1]] Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären
Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern
wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. [[law:sgb_7:54#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_7:54#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen,
1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und
Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren
Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären
Heilbehandlung erbracht wird,
3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an
landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner
erbracht wird,
4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem
Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig
beschäftigt werden,
5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger
als drei Monate erbracht wird,
6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder
Haushaltshilfe erbracht wird.
(4)[[law:sgb_7:54#abs_4_1|1]] Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und
wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
übersteigen. [[law:sgb_7:54#abs_4_2|2]]Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
(5)[[law:sgb_7:54#abs_5_1|1]] (weggefallen)