[[{}law:sgb_7:54|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:55a|→]] == § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe == (1)[[law:sgb_7:55#abs_1_1|1]] Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. [[law:sgb_7:55#abs_1_2|2]]Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. [[law:sgb_7:55#abs_1_3|3]]Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (2)[[law:sgb_7:55#abs_2_1|1]] Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. [[law:sgb_7:55#abs_2_2|2]]Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.