[[{}law:sgb_7:54|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:55a|→]]
== § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe ==
(1)[[law:sgb_7:55#abs_1_1|1]] Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und
Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch
Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde
Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. [[law:sgb_7:55#abs_1_2|2]]Die Satzung kann die
Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte
begrenzen. [[law:sgb_7:55#abs_1_3|3]]Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden
Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die
erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die
Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine
Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(2)[[law:sgb_7:55#abs_2_1|1]] Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden
Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen
(Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der
Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. [[law:sgb_7:55#abs_2_2|2]]Das Nähere zur
Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.