[[{}law:sgb_7:55|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:56|→]]
== § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld ==
(1)[[law:sgb_7:55a#abs_1_1|1]] Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig
Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55
entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:55a#abs_2_1|1]] Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3
erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten
auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und
Haushalte sachgerecht ist.
(3)[[law:sgb_7:55a#abs_3_1|1]] Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in den Fällen des Absatzes
2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen,
soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
entsprechend. [[law:sgb_7:55a#abs_3_2|2]]Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die
in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen
Verletztengeld versichert werden. [[law:sgb_7:55a#abs_3_3|3]]Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf der 78. [[law:sgb_7:55a#abs_3_4|4]]Woche mit dem Tage,
an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht
zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.