[[{}law:sgb_7:58|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:60|→]] == § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten == (1)[[law:sgb_7:59#abs_1_1|1]] Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. [[law:sgb_7:59#abs_1_2|2]]Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt. (2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.