[[{}law:sgb_7:58|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:60|→]]
== § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten ==
(1)[[law:sgb_7:59#abs_1_1|1]] Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die
Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der
Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde
liegen. [[law:sgb_7:59#abs_1_2|2]]Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie
verhältnismäßig gekürzt. (2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung
erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1
die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie
ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.