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=== § 6 Freiwillige Versicherung ===
(1)[[law:sgb_7:6#abs_1_1|1]] Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich
versichern
1. [[law:sgb_7:6#abs_1_2|2]]Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von
nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht
gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre
Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2. [[law:sgb_7:6#abs_1_3|3]]Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften
regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen
Organisationen,
4. [[law:sgb_7:6#abs_1_4|4]]Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für
Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen
selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder
berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen)
ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen,
5. [[law:sgb_7:6#abs_1_5|5]]Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit
teilnehmen.
[[law:sgb_7:6#abs_1_6|6]]In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für
die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die
Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche
Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
[[law:sgb_7:6#abs_1_7|7]]In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:6#abs_2_1|1]] Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags
folgt. [[law:sgb_7:6#abs_2_2|2]]Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder
Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt
worden ist. [[law:sgb_7:6#abs_2_3|3]]Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der
rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.